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Wann zahlt die Kasse die Kosten für eine Brustvergrösserung, wann nicht?

    Ob die Kosten für eine Brustvergrößerung durch die Krankenkasse getragen werden, oder selbst finanziert werden müssen, hängt vom Grund für die Behandlung ab.

    Wie teuer ist eine Brust-OP?
    Beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten für eine BV?
    Man kann grob drei sogenannte "Indikationen" für eine Brustvergrösserung unterscheiden:
    1. Die eindeutig medizinische Indikation (Brustrekonstruktion nach Tumor OP und weitere) = Kasse übernimmt die Kosten
    2. Die ästhetische Indikation mit bedingt medizinischer Grundlage (Brusterkrankungen, Asymmetrien) = Kasse kann Kosten übernehmen
    3. Die rein kosmetisch-ästhetische Indikation = Kasse zahlt nichts

    Hier übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten

    Bei den meisten sogenannten “erworbenen Brustdeformitäten” (d.h. Deformitäten infolge von Erkrankungen oder Unfällen) müssen die Krankenkassen grundsätzlich die Kosten für eine Brustvergrößerung übernehmen. So wird zum Beispiel nach dem Verlust der Brust oder Anteilen der Brust durch eine Brustkrebs-Operation ein Wiederaufbau der Brust in aller Regel als medizinisch notwendig eingestuft. Die Krankenkasse trägt dann die Kosten der Brustvergrößerung.

    Kostenübernahme vorab mit Krankenkasse besprechen

    Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen die Kosten einer Brustrekonstruktion bzw. einer Brustvergrösserung im Sinne eines Brustaufbaus zum Beispiel nach Brustkrebs-OP.

    Trotzdem ist es sinnvoll, schon vor einer geplanten Brust-OP eine Anfrage an die Versicherung zu stellen. Vor der OP genau zu wissen, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, vermeidet böse Überraschungen.

    Eventuell zahlt die Kasse in Ausnahmefällen

    Der Wunsch nach einer Brüstvergrösserung für eine ästhtetische Verbesserung wird in der Regel nicht als medizinisch notwendig eingestuft. Das Argument dahinter ist, dass eine Brustvergrösserung keinerlei medizinische und gesundheitliche Vorteile hat.

    Das bedeutet, die Kosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Allerdings wird von Ausnahmefällen berichtet, bei denen Krankenkassen im Sinne einer medizinischen Indikation entschieden und die Kosten für eine Brust-OP erstattet haben.

    Bei angeborenen Deformitäten können zum Teil medizinische Gründe vorliegen:
    Angeborene Brustprobleme: Kasse kann zuzahlen

    Eine als zu klein empfundene Brust reicht als Grund nicht aus, die Krankenkasse von der Kostenübernahme einer Brust-OP zu überzeugen.

    Anders sieht es bei sogenannten angeborenen Deformitäten aus, zum Beispiel erheblichen Asymmetrien in Form und Größe oder deutlichen tubulären (schlauchförmigen) Brüsten. Solche Fehlbildungen bringen nicht selten psychologische Beeinträchtigungen für die Betroffenen mit sich.

    Hier kann es evt. sein, dass die Kasse zumindest einen Teil der Kosten finanziert, weil bedingt medizinische Gründe vorliegen. Die Voraussetzungen sind am besten mit der jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse im Vorfeld abzuklären.

    Verschiedene Kassen urteilen auch verschieden. Einen rechtlichen Anspruch gibt es hier nicht.

    Grössere Brüste auf Wunsch: alles selber zahlen!

    Am häufigsten werden Brustvergrösserungen durch den Wunsch nach einer optimalen Brustform und -grösse durchgeführt.

    Wenn keinerlei Erkrankungen oder Entstellungen (starke Asymmetrien, Formveränderungen) vorliegen, handelt es sich um eine reine Schönheitsoperation (kosmetisch-ästhetische Indikation). Die Kosten der OP müssen dann voll und ganz von der Patientin getragen werden.

    Wann wird die Brust-OP als kosmetisch-ästhetisch eingestuft?
    1. Bei faktisch zu kleiner Brust: die Brüste sind in Relation zur Körpergröße und Körpergewicht von Natur aus nicht ausreichend groß angelegt (Mammahypoplasie)
    2. Bei empfunden zu kleiner Brust: das subjektive Gefühl, die natürliche Brust und Brustgröße sei zu klein, verbunden mit dem expliziten Wunsch nach größeren Brüsten
    3. Bei veränderter Brustform bzw. bei Rückgang des Brustvolumens nach Schwangerschaft oder Stillzeit (postnatale Mammahypoplasie)
    4. Bei altersbedingtem Schwund des Brustvolumens (Involutionsmammahypoplasie)

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